§ 38   Aufsichtsbehörde

(1) Die Aufsichtsbehörde  überprüft  im  Einzelfall  die  Ausführung  dieses
Gesetzes  sowie  anderer Vorschriften über den Datenschutz, soweit diese die
Verarbeitung oder  Nutzung  personenbezogener  Daten  in  oder  aus  Dateien
regeln, wenn ihr hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine dieser
Vorschriften durch nicht-öffentliche Stellen verletzt ist, insbesondere wenn
es der Betroffene selbst begründet darlegt.

(2) Werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig

    1. zum Zwecke der Übermittlung gespeichert,

    2. zum Zwecke der anonymisierten Übermittlung gespeichert oder

    3. im Auftrag durch Dienstleistungsunternehmen verarbeitet,

überwacht die Aufsichtsbehörde die Ausführung dieses Gesetzes  oder  anderer
Vorschriften  über  den  Datenschutz,  soweit  diese  die  Verarbeitung oder
Nutzung  personenbezogener  Daten  in   oder   aus   Dateien   regeln.   Die
Aufsichtsbehörde  führt das Register nach § 32 Abs. 2. Das Register kann von
jedem eingesehen werden.

(3) Die der Prüfung unterliegenden  Stellen  sowie  die  mit  deren  Leitung
beauftragten  Personen  haben der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die für die
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu  erteilen.
Der  Auskunftspflichtige  kann  die  Auskunft  auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozeßordnung  bezeichneten  Angehörigen  der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz  über  Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde. Der Auskunftspflichtige ist darauf hinzuweisen.

(4) Die von  der  Aufsichtsbehörde  mit  der  Überprüfung  oder  Überwachung
beauftragten   Personen  sind  befugt,  soweit  es  zur  Erfüllung  der  der
Aufsichtsbehörde  übertragenen  Aufgaben  erforderlich  ist,   während   der
Betriebsund  Geschäftszeiten  Grundstücke  und  Geschäftsräume der Stelle zu
betreten und dort  Prüfungen  und  Besichtigungen  vorzunehmen.  Sie  können
geschäftliche  Unterlagen, insbesondere die Übersicht nach § 37 Abs. 2 sowie
die  gespeicherten  personenbezogenen  Daten und   die   Datenverarbeitungs-
programme,  einsehen. § 24 Abs. 6 gilt entsprechend. Der Auskunftspflichtige
hat diese Maßnahmen zu dulden.

(5) Zur Gewährleistung des Datenschutzes  nach  diesem  Gesetz  und  anderen
Vorschriften  über  den  Datenschutz,  soweit  diese  die  Verarbeitung oder
Nutzung personenbezogener  Daten  in  oder  aus  Dateien  regeln,  kann  die
Aufsichtsbehörde  anordnen,  daß  im  Rahmen  der  Anforderungen  nach  §  9
Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter technischer oder  organisatorischer
Mängel   getroffen   werden.   Bei   schwerwiegenden   Mängeln  dieser  Art,
insbesondere, wenn sie mit besonderer Gefährdung  des  Persönlichkeitsrechts
verbunden  sind,  kann  sie den Einsatz einzelner Verfahren untersagen, wenn
die Mängel entgegen der Anordnung nach Satz 1 und trotz der Verhängung eines
Zwangsgeldes  nicht  in  angemessener  Zeit  beseitigt  werden. Sie kann die
Abberufung des Beauftragten für den Datenschutz verlangen, wenn er  die  zur
Erfüllung  seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit nicht
besitzt.

(6) Die Landesregierungen oder die von ihnen ermächtigten Stellen  bestimmen
die   für   die   Überwachung   der   Durchführung   des   Datenschutzes  im
Anwendungsbereich dieses Abschnittes zuständigen Aufsichtsbehörden.

(7) Die  Anwendung  der  Gewerbeordnung  auf  die  den  Vorschriften  dieses
Abschnitts unterliegenden Gewerbebetriebe bleibt unberührt.



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